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   BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79   

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BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79 (https://dejure.org/1981,289)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1981 - 5 C 57.79 (https://dejure.org/1981,289)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 (https://dejure.org/1981,289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch mehrerer weiterer Ausbildung - Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der Psychologie - Förderungswürdigkeit einer weiteren Ausbildung aufgrund nur unzureichender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 342
  • FamRZ 1981, 1011
  • DÖV 1982, 332
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79
    Erforderlich ist vielmehr, daß die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung (oder den früheren Ausbildungen) die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (vgl. BVerwGE 55, 325 [336]).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 39.77

    Materielles Wissenssachgebiet - Weitere Ausbildung - Erste Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79
    Das gilt auch für ihre Berufung auf Empfehlungen und Auskünfte staatlicher Stellen über bestimmte Ausbildungswege; von besonderen Umständen des Einzelfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann insoweit nicht die Rede sein, da derartige Empfehlungen sich an alle Interessierten gleichermaßen richten (vgl. BVerwGE 55, 205 [211]).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79
    Insbesondere aber kann eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung dann bestehen, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (so BGHZ 69, 190 [194 ff.] unter Hinweis auf Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landgerichten sowie Stellungnahmen der unterhaltsrechtlichen Literatur).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76

    Abschluss der vorangegangenen Ausbildung als Voraussetzung der Förderung einer

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht zwar das Scheitern in der Abschlußprüfung der vorangegangenen Ausbildung dem Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung oder gegebenenfalls mehrerer weiterer Ausbildungen entgegen (vgl. BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [193]).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79
    Entsprechend dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG, daß nur eine erste Ausbildung gefördert werden soll, erfüllt eine bereits durchlaufene Ausbildung diese Voraussetzung dann, wenn sie bei Anwendbarkeit der materiellen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig wäre oder gewesen wäre (vgl. BVerwGE 55, 194 [196]).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 , vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51).
  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81

    Förderung mehrerer weiterer Ausbildungen - Anspruch auf Ausbildungsförderung

    Diese Vorschrift beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, anders als § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG, allerdings nicht auf die Förderung nur einer einzigen weiteren Ausbildung (BVerwGE 61, 342 [349 f.]).

    Es genügt nicht, daß die mehreren Ausbildungen die Ausübung des Berufs lediglich erleichtern oder wirtschaftlich ertragreicher machen (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).

    Die genannte Bestimmung ist als Härteregelung zu verstehen (BVerwGE 61, 342 [350]).

    Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG ist nicht möglich, weil nach diesen Vorschriften nur eine einzige weitere Ausbildung förderungsfähig ist (BVerwGE 61, 342 [344 ff.]; Urteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 28).

  • BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 27.81

    Förderungsfähigkeit weiterer Ausbildungen im Sinne des

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) entschieden hat, kann eine derartige Ausbildung nicht mehr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG gefördert werden.

    Wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil BVerwGE 61, 342 [349 f.] näher ausgeführt hat, beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Gegensatz zu den Bestimmungen in Satz 1 den Förderungsanspruch nicht auf nur eine weitere Ausbildung.

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Weg über eine zweite Ausbildung für die spätere Berufsausbildung nützlich ist oder sich aus subjektiven Gründen anbietet (BVerwGE 61, 342 [350]).

  • BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 35.81

    Förderungswürdigkeit von weiteren Ausbildungen nach dem

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) entschieden hat, kann eine derartige Ausbildung nicht mehr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG gefördert werden.

    Ist demnach ausgeschlossen, daß die Ausbildung der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG gefördert werden kann, so gilt das nicht für die Anspruchsgrundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG, wonach im übrigen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung zu leisten ist, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen, wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil BVerwGE 61, 342 [349 f.] näher ausgeführt hat, beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Gegensatz zu den Bestimmungen in Satz 1 den Förderungsanspruch nicht auf nur eine weitere Ausbildung.

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Weg über eine zweite Ausbildung für die spätere Berufsausbildung nützlich ist oder sich aus subjektiven Gründen anbietet (BVerwGE 61, 342 [350]).

  • BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 31.81

    Möglichkeit der weiteren Förderung bei Vorliegen eines Härtefalles

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) entschieden hat, kann eine derartige Ausbildung nicht mehr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG gefördert werden.

    Wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil BVerwGE 61, 342 [349 f.] näher ausgeführt hat, beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Gegensatz zu den Bestimmungen in Satz 1 den Förderungsanspruch nicht auf nur eine weitere Ausbildung.

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist die genannte Vorschrift als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vorn angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Weg über eine zweite Ausbildung für die spätere Berufsausbildung nützlich ist oder sich aus subjektiven Gründen anbietet (BVerwGE 61, 342 [350]).

  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 15.80

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Rechtmäßigkeit

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) für das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) entschieden hat, kann eine derartige Ausbildung nicht mehr nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG gefördert werden.

    Wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil BVerwGE 61, 342 [349 f.] näher ausgeführt hat, beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG im Gegensatz zu den Bestimmungen in Satz 1 den Förderungsanspruch nicht auf nur eine weitere Ausbildung.

    Wie der erkennende Senat bereits wiederholt betont hat, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Ausnahmebestimmung den Fällen vorbehalten, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine einzige berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (BVerwGE 55, 325 [336]; 61, 342 [350]).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Weg über eine zweite Ausbildung für die spätere Berufsausbildung nützlich ist oder sich aus subjektiven Gründen anbietet (BVerwGE 61, 342 [350]).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 , vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51).
  • BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94

    Versicherungspflicht von Berufsfachschülern

    Durch die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg selbst ist eine Berufsqualifikation bzw die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erreichen (BVerwG Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16, 18; FamRZ 1981, 1011, 1013).

    Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg sind nach allgemeinem Verständnis die klassischen Einrichtungen" des Zweiten Bildungswegs (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, RdNr. 23 zu § 2), ergänzt durch die Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Begründung des RegEntw eines 6. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 8/2467, 15, Stellungnahme des Bundesrats hierzu in BT-Drucks. 8/2467, 23, Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 8/2467, 29 und Empfehlung des 18. BT-Ausschusses hierzu in BT-Drucks. 8/2868, 26; Empfehlung des 18. BT-Ausschusses zum RegEntw eines 7. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 9/603, 30; BVerwG FamRZ 1995, 967; 1992, 1111, 1112; 1981, 1011, 1013; 1977, 199, 204; Buchholz 436.36 § 10 Nrn. 11, 14 und § 46 Nr. 16; OVG Münster, FamRZ 1991, 745; BayerVGH, FamRZ 1985, 973, 974; OVG Hamburg, FamRZ 1985, 223, 224; vgl. auch VG Kassel, FamRZ 1975, 600 und Rothe/Blanke aaO., § 7 BAföG RdNr. 5).

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Der Ausschluss dieses Personenkreises entspricht vielmehr dem gesetzgeberischen Konzept, die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG als Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 13) eingeräumte Förderungsmöglichkeit für eine weitere (berufliche) Ausbildung auf den gesetzlich definierten Personenkreis zu beschränken.
  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 18.07

    Magistergrad als berufsqualifizierender Abschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1

    Das ist etwa der Fall, wenn vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (vgl. Urteile vom 13. April 1978 BVerwG 5 C 54.76 BVerwGE 55, 325 , vom 12. Februar 1991 BVerwG 5 C 57.79 BVerwGE 61, 342 und vom 3. Juni 1988 BVerwG 5 C 49.84 - a.a.O.).
  • BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85

    Anspruch auf Förderung eines Soziologiestudiums - Verfassungsrechtliche Bedenken

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 33.85

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach Abschluss einer vorangegangenen

  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92

    Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 S 1856/16

    Nicht ausgeschöpfter Grundanspruch auf Ausbildungsförderung; auf Bachelorstudium

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte

  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 55.92

    Anforderungen an die Ermittlung der Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung -

  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 19.81

    Förderungsfähigkeit weiterer Ausbildungen nach Abschluss eines nach § 7 Abs. 1

  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81
  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 21.85

    Weiter Ausbildung - Förderungsfähigkeit - Angestrebtes Ausbildungsziel -

  • BVerwG, 04.11.1982 - 5 B 60.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 5.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84

    Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Auffangtatbestand - Billigkeit

  • OVG Hamburg, 15.08.1995 - Bf V 61/94

    Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Einstellung der Unterhaltsleistungen;

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung -

  • VG München, 15.01.2009 - M 15 K 08.3286

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG

  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 9.83

    Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch einer

  • OVG Sachsen, 03.12.2020 - 3 A 424/19

    Ausbildungsförderung; Diplomstudiengang; Masterstudiengang; nicht typenreiner

  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 20.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Berufsqualifizierung

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 49.80

    Ausbildungsförderung - Förderungsart - Fachrichtungswechsel - Zivildienst -

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1989 - 7 S 312/89

    Keine fachliche Weiterführung der Ausbildung durch Jurastudium

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 68.82

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Studienwechsel - Vorliegen eines

  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 90.80

    Ausbildungsförderung - Ablehnung des Antrags - Abschluss berufsqualifizierender

  • BVerwG, 11.02.1992 - 5 B 11.92

    Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung

  • BVerwG, 08.07.1982 - 5 C 91.80

    Förderungen für eine weitere Ausbildung nach dem

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 4 LA 291/10

    Kein Förderungsanspruch für die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG bei

  • OVG Bremen, 23.06.2010 - 2 B 144/10

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung bei

  • OVG Bremen, 14.12.1982 - 2 BA 170/82

    Anspruch auf Förderung der Ausbildung an einer Fachschule für den kirchlichen

  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2007 - 10 G 1120/07

    Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialarbeit einer Erzieherin

  • BVerwG, 14.07.1983 - 5 B 26.83

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Abbruch einer

  • BVerwG, 28.07.1982 - 5 CB 134.81

    An das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel zu

  • VG Frankfurt/Main, 24.04.2007 - 10 E 1685/05

    AUSBILDUNGSFÖRDERUNG; BAföG; KATHOLISCHE THEOLOGIE; ZWEITSTUDIUM

  • VG Leipzig, 03.06.1993 - 2 K 32/93

    Besondere Umstände des Einzelfalles

  • VG München, 17.02.2020 - M 15 E 20.217

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung für Studium der Humanmedizin

  • VG Augsburg, 10.05.2011 - Au 3 K 10.578

    Auslandsstudium; Master; kein vorhergehender Bachelor-Studiengang; kein

  • VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 2 K 09.00978

    Förderfähigkeit eines Aufbaustudiums nach § 2 Abs. 3 der Fachakademieordnung

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